AGB

1. Allgemeiner Geltungsbereich
a) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen der Käufer diese Waren liefern.
b) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.

2. Angebote und Preise
a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
b) Unsere Preise gelten grundsätzlich ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
c) Soll eine Lieferung erst vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, behalten wir uns nach Information des Käufers eine entsprechende Preiserhöhung für den Fall vor, dass sich unsere Einkaufspreise erhöhen oder sich die Fabrikation oder der Vertrieb aus von uns nicht zu vertretenden Umständen verteuert.

3. Lieferung, Liefer- oder Annahmeverzug
a) Sofern der Käufer keine bestimmte Versandart wünscht, wählen wir die Versandart nach unserem Ermessen ohne Gewähr für den billigsten oder schnellsten Weg aus. Wir liefern die Waren in fach- und handelsüblicher Verpackung.
b) Lieferfristen oder -termine sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben und wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind.
c) Die Einhaltung der Lieferfrist oder des -termins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
d) Stellt sich nach Vertragschluss heraus, dass der Käufer nicht zahlungsfähig ist oder dass sich seine Kreditwürdigkeit verschlechtert hat, so steht es uns frei, die Lieferung nur Zug um Zug vorzunehmen.
e) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich machen. Den Nachweis hierüber haben wir zu führen.
f) Haben wir mit dem Käufer schriftlich vereinbart, dass wir die Ware nur auf seinen Abruf ausliefern, muss der Käufer die gesamte Ware innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss abrufen.
g) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, etwa die Abrufpflicht nach lit. f), so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
h) Sofern die Voraussetzungen von lit. g) vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
i) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Empfänger zumutbar sind.

4. Zahlung und Zahlungsverzug
a) Zahlungen haben bar binnen 7 Tagen mit 2 % Skonto oder binnen 30 Tagen ohne Abzug jeweils nach Rechnungsstellung zu erfolgen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
b) Bei Überschreitung des Zahlungstermins sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Eventuell gewährte Skonti entfallen.
c) Gerät der Käufer mit einem Rechnungsbetrag in Verzug, werden alle übrigen, noch offen stehenden Rechnungen des Käufers sofort zur Zahlung fällig, auch wenn insoweit das Zahlungsziel noch nicht abgelaufen wäre. Das Bekanntwerden einer ungünstigen Finanzlage des Käufers vor oder nach einer Lieferung berechtigt uns, sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen oder eine entsprechende Sicherheit zu verlangen.
d) Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dies gilt auch für Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte.

5. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die wir aus der Geschäftsbeziehung gegen dem Käufer haben oder künftig erwerben, unser Eigentum.
b) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
c) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
e) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

6. Lieferungsqualität
a) Die Qualität unserer Erzeugnisse ist von den zur Verfügung stehenden Rohstoffen abhängig. Mit Verwendung von Ersatzmaterialien, mit Qualitätsänderungen, mit Farbunterschieden und mit Gewichtsabweichungen - jeweils auch innerhalb einer Lieferung - muss der Käufer rechnen. Diese sind nur dann von uns zu vertreten und stellen Sachmängel dar, wenn sie unter den gegebenen Verhältnissen mit zumutbarem Aufwand vermeidbar gewesen wären und wenn sie die Brauchbarkeit der Waren nicht unerheblich verändern. Geringfügige Abweichungen, insbesondere Mengenabweichungen bis zu 10 %, können nicht beanstandet werden. Muster und Proben können nur als Beispiele gelten. Bei Einsatz im Außenbereich und längerer Bewitterung muss berücksichtigt werden, dass sich Oberfläche und Farben der Waren verändern können. Dies hat auf die Verwendbarkeit keinen Einfluss.
b) Eine Garantie für die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck wird nicht geleistet.

7. Haftung
a) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nachgekommen ist. Dies gilt nur, wenn das Geschäft für den Käufer ein Handelsgeschäft ist.
b) Soweit ein Sachmangel der Waren vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Sollten eine der beiden Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflicht uns gegenüber nicht in dem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil entspricht.
c) Sollt die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzutreten.
d) Soweit sich unter lit. a) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf den Ersatz von Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für entgangenen Gewinn und für Ansprüche, die nicht in der Mangelhaftigkeit der Sache begründet sind.
e) Der unter lit. d) geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. lm übrigen ist sie nach den Bestimmungen, die unter lit. d) aufgeführt sind, ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt schließlich auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherungen einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
f) Die Haftungsbegrenzung gem. lit. b) und i) sowie die Verjährungsregel nach lit. g) gilt gegenüber einem Käufer der Verbraucher ist, nicht. Die Haftungsbegrenzung gem. lit. d) und e) gilt gegenüber einem Käufer, der Verbraucher ist, mit der Maßgabe, dass die Begrenzung der Haftung nur für Ansprüche auf Schadensersatz gilt.
g) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
h) Die Gefahr geht bei Holschuld mit der Übergabe der Waren auf den Käufer über. Gleiches gilt bei Schickschulden mit Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werkgeländes über.
i) Für Transportschäden haften nicht wir, sondern der Transportunternehmer. Dem Käufer treten wir im Voraus sämtliche Ansprüche ab, die uns gegenüber dem Transportunternehmen zustehen. Der Käufer hat diese Ansprüche fristgerecht geltend zu machen und Transportversicherungen selbst abzuschließen.
j ) Sofern wir unsere Kunden anwendungstechnisch beraten, machen wir das nach bestem Wissen, übernehmen für die Beratung aber keine Haftung.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
a) Erfüllungsort ist der Sitz unserer Gesellschaft.
b) Sollte der Käufer Kaufmann sein, ist für sämtliche, gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen Gerichtsstand nach unserer Wahl der Sitz unserer Gesellschaft oder der Sitz des Käufers.
c) Der gleiche Gerichtsstand gilt gegenüber einem Kaufmann, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat.
d) Die Geschäftsbeziehung untersteht ausschließlich dem deutschen Recht und der deutschen Gerichtsbarkeit. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Verkaufs- und Lieferbedingungen 10/2002